Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der HWC Hannover Werkstatt Center UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „HWC" genannt, und dem Auftraggeber über Werkstattleistungen, Fuhrparkbetreuung, Reparatur, Inspektion, Reifenservice sowie sonstige Kfz-Dienstleistungen.
Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn HWC ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss & Auftragserteilung
Angebote des HWC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung seitens HWC oder durch Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung vollständige und zutreffende Angaben zum Fahrzeug (Kennzeichen, Kilometerstand, bekannte Vorschäden und Mängel) zu machen.
§ 3 Leistungsumfang & Kostenvoranschlag
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Auftrag, dem Kostenvoranschlag oder der mündlichen Vereinbarung. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Ergibt sich, dass der tatsächliche Aufwand den Kostenvoranschlag um mehr als 20 % überschreitet, informiert HWC den Auftraggeber unverzüglich und holt dessen Zustimmung ein.
Zusatzleistungen, die erst während der Reparatur erkennbar werden, werden nur nach Rücksprache und Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt.
§ 4 Preise & Zahlung
Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) fällig. HWC ist berechtigt, vor Herausgabe des Fahrzeugs eine Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Das Zurückbehaltungsrecht an dem reparierten Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung vorbehalten (§ 647 BGB).
§ 5 Ausführungszeiten & Fahrzeugannahme
Vereinbarte Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt. HWC informiert den Auftraggeber frühzeitig über etwaige Verzögerungen.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Abholbereitschaft abgeholt, kann HWC ein Standgeld von 10,00 € netto pro angefangenem Werktag berechnen.
§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Mängel sind HWC unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. HWC hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel durch unsachgemäße Bedienung, normale Abnutzung, Fremdeingriffe oder nicht von HWC eingebaute Teile.
§ 7 Haftung
HWC haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Für im Fahrzeug verbliebene Wertgegenstände oder nicht zum Fahrzeug gehörende Einbauten übernimmt HWC keine Haftung, sofern diese nicht gesondert vermerkt und übergeben wurden.
§ 8 Fahrzeugübergabe & Zustand
Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung der Leistungen berechtigt zu sein (Eigentümer, Halter oder bevollmächtigte Person). Vorhandene Schäden am Fahrzeug, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, werden im Auftragsschein vermerkt.
§ 9 Verwendung von Ersatzteilen
HWC verwendet grundsätzlich Originalersatzteile oder qualitativ gleichwertige Nachbauteile (OE-Qualität). Auf Wunsch werden vom Auftraggeber beigebrachte Teile eingebaut; in diesem Fall entfällt die Gewährleistung von HWC für die Teile selbst, nicht jedoch für die Einbauarbeit.
Ausgebaute Altteile werden dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt, andernfalls fachgerecht entsorgt.
§ 10 Fuhrparkbetreuung & Rahmenverträge
Für gewerbliche Kunden mit Fuhrparkverträgen gelten ergänzend die individuell vereinbarten Konditionen aus dem jeweiligen Rahmenvertrag, der im Zweifelsfall Vorrang vor diesen AGB hat.
Fuhrparkverträge verlängern sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt werden.
§ 11 Datenschutz
Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Auftragsabwicklung verarbeitet. Näheres regelt unsere Datenschutzerklärung.
§ 12 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Hannover.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. HWC behält sich vor, diese AGB zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf www.hwcug.de abrufbar.